Satzung der Berliner Röntgen-Gesellschaft – Röntgenvereinigung zu Berlin und Brandenburg e.V.:
Name, Sitz, Zweck
§ 1
Die „Berliner Röntgengesellschaft – Röntgenvereinigung zu Berlin und Brandenburg e. V.“ hat die Aufgabe, die
wissenschaftlichen Belange und die Standesinteressen der radiologisch tätigen Ärzte in Berlin und Brandenburg zu
vertreten. Die Gesellschaft verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele, sie ist unpolitisch und konfessionell nicht
gebunden.
Sie hat ihren Sitz in Berlin und ist in das Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Gerichtsstand ist Berlin-Charlottenburg.
§ 2
Die wissenschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder auf dem Gebiet der gesamten medizinischen Strahlenkunde
pflegt die Gesellschaft durch regelmäßige Vortragsabende und Fortbildungskurse.
Sie steht anderen ärztlichen Fachgruppen, den Behörden und Gerichten in einschlägigen fachlichen und
standespolitischen Fragen auf Anforderung beratend und mitarbeitend zur Seite und benennt im gegebenen Falle
Sachverständige.
§ 3
In grundsätzlichen standesrechtlichen Fragen, die sich aus röntgenologischer Tätigkeit ergeben, kann der Vorstand
die Wahrung der Interessen von Mitgliedern der Gesellschaft übernehmen.
Mitglieder
§ 4
Die Gesellschaft besteht aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern und aus Ehrenmitgliedern.
Als ordentliche Mitglieder können Ärzte der Fachgebiete Diagnostische Radiologie bzw. Radiologie,
Strahlentherapie und Nuklearmedizin mit Gebietsanerkennung oder Ärztinnen und Ärzte der jeweiligen
Fachgebiete in Facharztweiterbildung, entsprechend den jeweils geltenden Weiterbildungsordnungen der
Gesellschaft beitreten sowie Medizinphysiker, Strahlenbiologen und Strahleningenieure.
Als außerordentliches Mitglied kann jeder Arzt, Naturforscher, Ingenieur oder Kaufmann aufgenommen werden,
der sich für medizinische Strahlenkunde interessiert. Auch Medizinisch-Technische Assistent(inn)en für Röntgen,
deren beruflicher Schwerpunkt auf den Gebieten Radiologie, Röntgendiagnostik, Strahlentherapie oder
Nuklearmedizin liegt, können der Gesellschaft als außerordentliche Mitglieder beitreten. Ferner können juristische
Personen der einschlägigen Industrie und des Röntgen-Fachhandels als außerordentliche Mitglieder der Gesellschaft
beitreten.
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um die Radiologie und um die Berliner
Röntgengesellschaft verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch die Versammlung der ordentlichen
Mitglieder auf Vorschlag des Vorstandes.
§ 5
Die Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Dem neuen Mitglied ist die Entscheidung schriftlich mitzuteilen.
§ 6
Der Mitgliedsbeitrag wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Versammlung der ordentlichen Mitglieder festgesetzt. Der Jahresbeitrag ist mit Beginn des Geschäftsjahres fällig. Auf Antrag kann er vom Vorstand gestundet oder ganz bzw. zum Teil erlassen werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 7
Die Mitgliedschaft erlischt durch
(1) Tod,
(2) Austritt, der spätestens drei Monate vor Jahresende dem Vorstand durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen ist
und zum Jahresschluss wirksam wird.
(3) Ausschluss, der durch Beschluss des Vorstandes erfolgt,
(a) wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen der Gesellschaft schädigt,
(b) wenn der Mitgliedsbeitrag unbegründet trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht gemäß der gesetzten
angemessenen Frist bezahlt worden ist,
(c) aus einem anderen wichtigen Grunde.
Der Ausschluss wird dem betroffenen Mitglied unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt. Gegen den
Ausschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen Einspruch beim Vorstand erhoben werden. Falls der Vorstand
bei seinem Beschluss bleibt, legt er die Angelegenheit der nächsten Versammlung der ordentlichen Mitglieder zur
endgültigen Entscheidung vor.
Organe der Gesellschaft
§ 8
Organe der Gesellschaft sind der Vorstand und die Versammlung der ordentlichen Mitglieder. Über die Beschlüsse
des Vorstandes und der Versammlung der ordentlichen Mitglieder ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom
Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Vorstand
§ 9
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
– dem 1. Vorsitzenden
– dem 2. Vorsitzenden
– dem Schriftführer
– dem Kassenführer
– dem Beisitzer
Als von den ordentlichen Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern. Die von der Versammlung der
ordentlichen Mitglieder zu wählender Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wählbar
sind nur ordentliche Mitglieder der Gesellschaft. Eine sofortige Wiederwahl des 1. Vorsitzenden in dieses Amt ist
nicht möglich.
Gewählt ist, wer die höchste Zahl der abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl
erforderlich. Die Wahl erfolgt einzeln und geheim. Die Wahlversammlung bestimmt als Wahlleiter ein ordentliches
Mitglied, das nicht für einen Vorstandsamt kandidiert.
Scheidet während der zweijährigen Amtszeit ein von der Versammlung der ordentlichen Mitglieder gewähltes
Vorstandsmitglied aus, so hat der Vorstand innerhalb von drei Monaten eine Versammlung der ordentlichen
Mitglieder zur entsprechenden Nachwahl einzuberufen.
Der Vorstand vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich durch zwei seiner Mitglieder, darunter einen
Vorsitzenden. Er bereitet die wissenschaftlichen Sitzungen und die Mitgliederversammlungen vor, lädt dazu ein
und leitet sie. Er führt die laufenden Geschäfte der Gesellschaft, ihm obliegt die Verwaltung der Geldmittel.
Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassenführers sowie eines weiteren Vorstandsmitgliedes. Der
Vorstand kann dem Kassenführer Alleinvollmacht für den Geldverkehr erteilen.
Der Vorstand wird bei Bedarf vom Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand muss umgehend zusammentreten, wenn
mindestens zwei Vorstandsmitglieder den Antrag auf Einberufung stellen. Der Vorstand ist beschlussfähig bei
Anwesenheit des 1. Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung des 2. Vorsitzenden und mindestens zwei weiterer
Vorstandsmitglieder. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit
entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.
Die Vollversammlung der ordentlichen Mitglieder
§ 10
Die Versammlung der ordentlichen Mitglieder, zu der auch die Ehrenmitglieder geladen werden und volles
Stimmrecht haben, nimmt zu Anträgen und Mitteilung des Vorstandes und anderer Mitglieder Stellung, sie wählt
die von ihr zu wählenden Mitglieder des Vorstandes und überprüft die Geschäftsführung des Vorstandes. Sie
beschließt über die Bildung von Sektionen. Sie setzt die Mitgliedsbeiträge fest und beschließt ihre Verwendung. Sie
verleiht die Ehrenmitgliedschaft. Sie ist für Änderungen der Satzung sowie für die Auflösung der Gesellschaft
zuständig. Die Versammlung der ordentlichen Mitglieder wird vom Vorstand nach Bedarf eingeladen. Sie muss
zusammentreten, wenn der zehnte Teil der ordentlichen Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe
verlangt.
Im Februar jeden zweiten Jahres findet eine Versammlung der ordentlichen Mitglieder mit folgender Tagesordnung
statt:
(1 ) Bericht des Vorsitzenden über seine Amtszeit
(2) Bericht des Kassenführers
(3) Entlastung des Vorstandes
(4) Neuwahl der zu wählenden Mitglieder des Vorstandes
(5) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
(6) Verschiedenes
Die Versammlung der ordentlichen Mitglieder ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, lediglich Beschlüsse über
Satzungsänderungen oder die Auflösung der Gesellschaft bedürfen einer Zweidrittelmehrheit.
Die Einladung der Versammlung der ordentlichen Mitglieder erfolgt stets schriftlich unter Bekanntgabe der
Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche.
Vollversammlung
§ 11
Der Vorstand kann zur Aussprache aller Mitglieder eine Vollversammlung einberufen, zu der auch die
außerordentlichen Mitglieder zu laden sind. Die Meinung kann durch Abstimmung festgestellt werden. Zu einer
Beschlussfassung ist die Versammlung nicht berechtigt.
Auflösung
§ 12
Die Auflösung der Gesellschaft kann nur auf einer Versammlung der ordentlichen Mitglieder, die ausschließlich die
Auflösung zur Beschlussfassung hat, beschlossen werden.
Über die Verteilung des Vermögens entscheidet die die Auflösung beschließende Versammlung der ordentlichen
Mitglieder. Zwei Liquidatoren sind dabei zu bestellen.
Übergangsbestimmung
§ 13
Diese Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Die Amtszeit des derzeitigen Vorstandes endet mit der Neuwahl
des Vorstandes auf der Versammlung der ordentlichen Mitglieder.
Eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg unter Nr. 95 VR 1324.
04.05.2021